StartseiteArchiv2011Verwertung Altpapier

17.11.11: Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt

bestätigt Position des Landrates gemäß einer Pressemitteilung des Rhein-Kreises Neuss: "Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss die AWL - Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH - aufgefordert, die gewerbliche Einsammlung von Altpapier auf dem Gebiet der Stadt Neuss zu unterlassen. Denn nach Auffassung des Kreises ist die derzeitige gewerbliche Altpapiersammlung der AWL nicht zulässig. Altpapier soll wieder, wie im nordrhein-westfälischen Abfallgesetz vorgesehen, im Auftrag der Stadt Neuss eingesammelt und dem Kreis zur Verwertung überlassen werden. Die Stadt Neuss hatte jedoch die Verwertung von Altpapier vollständig der städtischen AWL überlassen und die Verwertungsgewinne nicht bei der Kalkulation ihrer Abfallgebühren berücksichtigt.

Im Verfahren der AWL GmbH gegen die Verfügung des Kreises hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt die Position des Landrates weitgehend bestätigt. Gleiches gilt für die Klagen des Entsorgungsunternehmens Schönmackers (Kaarst und Jüchen) gegen den Kreis. Anders sieht die Situation in Meerbusch aus, wo für die Sammlung des Altpapiers kommunale Container zur Verfügung stehen. Die gewerbliche Altpapiertonne muss dort von den Bürgern bewusst angefordert werden.

Wie Landrat Petrauschke betont, geht es dem Kreis in dem Rechtsstreit letztlich um eine Entlastung der Gebührenzahler. Denn der Kreis führt die Erlöse aus der Verwertung des von den Bürgern gesammelten Altpapiers vollständig an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ab, damit diese wiederum die Abfallgebühren senken können."


19.5.10: Altpapier - hier irrt Herr Mankowsky

Der Rhein-Kreis-Neuss droht über seinen Umweltdezernenten Mankowsky unserer Gemeinde mit einer amtlichen Verfügung. Er will die in Jüchen kostenlose Altpapiersammlung durch die Firma Schönmackers einstellen, weil ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dies erforderlich mache.

Das sieht FWG vollkommen anders. Das Urteil dürfte nach unserer Ansicht von Herrn Mankowsky vollkommen falsch interpretiert worden sein. Offensichtlich beruft er sich auf ein Urteil vom 18.6.2009 (7 C 16/08).

Bei dem Urteil ging es jedoch um den Fall, dass ein Entsorger den privaten Haushalten seine Leistung anbot und Altpapierbehälter an Sportheimen und Verbrauchermärkten aufstellte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgelehnt, da die Entsorgung nicht in dauerhaften und regelmäßigen Strukturen erfolgt und der Entsorger jederzeit die Sammlung einstellen kann.

Völlig anders ist nach FWG-Sicht die Situation in Jüchen. Hier erfolgt die Sammlung durch die Firma Schönmackers in genau diesen dauerhaften und regelmäßigen Strukturen. Im Gegensatz zu dem verhandelten Fall hat Schönmackers einen Vertrag mit der Gemeinde, also kein Vertragsverhältnis mit dem Bürger. Dementsprechend findet eine perfekte Altpapiersammlung statt, von der alle profitieren, vor allem unsere Bürger. Geht es nach den Vorstellungen von Herrn Mankowsky, käme auf unsere Bürger zusätzliche Gebühren zu, die der Kreis einnimmt.

Sollte der Kreis unserer Gemeinde tatsächlich eine Verfügung zustellen, wird die FWG darauf bestehen, diese nicht zu befolgen, sondern dagegen zu klagen und damit womöglich einen Musterprozess anzustrengen.


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