Seit über 10 Jahren versucht ein Jüchener Bürger, einen Postverteilerkasten versetzen zu lassen, der heute in seiner Garageneinfahrt steht.
Die Verwaltung lehnt eine Kostenbeteiligung für das Versetzen ab. Dies begründet sie mit einem bayerischen Gerichtsurteil von 1989. Der Anlass, der zu diesem Urteil führte, war der Bürgermeisterin in der Sitzung des Hauptausschusses vom 19.5.05 allerdings nicht bekannt.
In diesem süddeutschen Fall stand zuerst ein Haus, davor wurde ein Verteilerkasten gesetzt. Nach einigen Jahren wollte der Hauseigentümer an dieser Stelle einen zweiten Eingang schaffen, um die dahinter liegenden Räume gewerblich zu nutzen. Das er aus diesem Grund die Kosten alleine tragen muss, ist nachvollziehbar.
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Im Falle des Jüchener Bürgers stand allerdings der Kasten schon, bevor er baute. Bereits 1993 sagte die Verwaltung schriftlich zu: "Sollte es zu einer baulichen Nutzung des Grundstückes kommen, muss über die Angelegenheit neu nachgedacht werden."
Bei einer Ortsbegehung der CDU und der Bürgermeisterin vor der Kommunalwahl hieß es dann: "Der Kasten muss weg!" Wie sich später allerdings herausstellte, war dies offenbar wieder einmal ein "Wahlkampfversprecher" der Mehrheitsfraktion CDU.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof urteilte 1990: "Eine Verletzung der Anliegerrechte liegt dann vor, wenn der Zugang zum Grundstück durch die Errichtung eines Verteilerkastens unangemessen beeinträchtigt wird."
Auch dieses Urteil war der Bürgermeisterin nicht bekannt; es wird nun geprüft.
Dazu Herr Paschke (CDU): "Die CDU unterstützt den Vorschlag der Verwaltung, die Sache als erledigt zu betrachten. Der Bürger kann ja klagen, wenn er will."
Wir meinen: eine eigenartige Interpretation von Bürgernähe.
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